Google Suchmaschine kennzeichnet https als sicher

Google und DSGVO forcieren https-Verschlüsselung

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Google: sicher versus unsicher –
Google hat angekündigt ab Mitte diesen Jahres alle http-Webseiten als unsicher zu markieren. Schon jetzt wirkt sich ein SSL-Zertifikat auf das Ranking bei Google Chrome aus. Der Einsatz einer https-Verschlüsselung verbessert das Ranking der betreffenden Webseite in der Suchanzeige von Google Chrome.

Bisher kennzeichnet Google Chrome https-verschlüsselte Webseiten mit einem Schloss und dem Hinweis “sicher”. Unverschlüsselte http-Webseiten werden bislang mit einem “i” für Information angezeigt. Das soll sich ändern. In Zukunft will Google vor die Anzeige von http-Webseiten den Hinweis “unsicher” setzen.

Schon jetzt registriert Google bezogen auf den gesamten Datentraffic bei Chrome eine deutliche Mehrheit an verschlüsselter Datenübertragung gegenüber unverschlüsseltem http-Datentransfer.
Quelle: heise online https://www.heise.de/newsticker/meldung/Chrome-markiert-bald-alle-HTTP-Webseiten-als-unsicher-3963924.html

EU-Datenschtzgrundverordnung (DSGVO) –
Vor allem in Deutschland dürfte der Anteil SSL-gesicherter Webseiten noch vor der Jahresmitte deutlich steigen und das unabhängig von Googles Ankündigung. Grund hierfür ist die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist seit 1. März 2016 in Kraft und kommt ab 25. Mai 2018 in Deutschland zur Anwendung. Die EU-DSGVO regelt u.a. den Schutz personenbezogener Daten bei der technischen Weiterverarbeitung (Art. 32 DSGVO).

Betroffen hiervon sind in erster Linie Betreiber von Online-Shops und Anbietern von Online-Diensten, die mit einem Kontaktformular arbeiten. Als Schutzmaßnahmen wird “die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten” Art. 32 DSGVO (1) a aufgeführt.
Quelle: EUR lex http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679 , BAYWIDI Universität Passau https://www.baywidi.de/wiki/gesetzliche-grundlagen/gesetzliche-vorgaben-fuer-kleine-und-mittelstaendische-unternehmen/europaeische-rechtsakte/art-32-ds-gvo/